Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen ”Sportverein Zehdenick 1920 e.V.”
Er hat seinen Sitz in 16792 Zehdenick
(2) Er ist im Vereinsregister im Amtsgericht Zehdenick, Nummer 43 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr läuft jeweils vom 1.Januar bis 31. Dezember des Jahres.

§ 2 Zweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports in allen Bereichen.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus

(1) den erwachsenen Mitgliedern
a) ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) passiven Mitgliedern, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben,
c) Ehrenmitgliedern,

(2) den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.

(2) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist nicht zu begründen, jedoch durch den Vorstand schriftlich gegenüber dem Antragsteller mitzuteilen. Dieser entscheidet endgültig.

Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt b) Ausschluß c) Tod

(4) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt
werden. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

(5) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden:
a) Wenn in grober Weise gegen Vereinsinteressen verstoßen wird,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem
Jahresbeitrag trotz Mahnung im Sinne der Beitragsordnung,

In Fällen von a) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Es ist zu der Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluß unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung. Die Entscheidung erfolgt schriftlich und ist mit Gründen zu versehen. Der Bescheid über den Ausschluß ist durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen eines Monates nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des
laufenden Kalenderjahres und sämtliche sonstige Verpflichtungen gegenüber dem
Verein bestehen.

(7) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschlossenen oder ausgeschiedenen Mitgliedes gegen den Verein müssen binnen zwei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§5 Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und der
weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu
gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

(3) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe und
Fälligkeit der Beiträge wird in einer Beitragsordnung, die die
Mitgliederversammlung beschließt, geregelt.
Die Mitgliederversammlung beschließt auch über Änderungen der
Beitragsordnung

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung.
Diese ist u.a. zuständig für:

a) Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Satzungsänderung und Vereinsauflösung
c) Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
Gesetz ergeben.

(2) Einmal im Jahr, möglichst innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres soll eine Hauptversammlung stattfinden. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand über öffentliche Bekanntmachung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzugeben. Die Tagesordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand oder auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine Stunde nach
ursprünglichem Beginn eine ordentliche Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer
¾ – Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Beschlüssen kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.

(6) Sämtliche Abstimmungen erfolgen in offener Form. Bei Wahlen muß eine
geheime Abstimmung erfolgen, sofern dies von 25 % der anwesenden,
stimmberechtigten Mitgliedern beantragt wird.

(7) Anträge können gestellt werden:

a) von jedem erwachsenen Mitglied – § 4.1
b) dem Vorstand

(8) Anträge auf Satzungsänderungen müssen eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

(9) Über Anträge wird in der Mitgliederversammlung abgestimmt. Anträge sind
grundsätzlich in schriftlicher Form einzureichen.

(10) Vor Beginn einer Mitgliederversammlung ist ein Versammlungsleiter, sowie ein
Protokollant zu wählen. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu
fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet
werden muß.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen
Stimm- und Wahlrecht.
(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
(3) Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können mit an der
Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und dem 2. Vorsitzenden, sowie dem Schatzmeister.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der o.g.
Vorstandsmitglieder.
Die Vertretungsvollmacht des Vorstandes ist intern oder in der Weise beschränkt, daß er bei Rechtsgeschäften von mehr als 5.000,00 €
verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand,
b) dem Schriftführer,
c) dem Sportwart,
d) dem Jugendwart,
e) sowie bis zu 4 Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen
Abwesenheit seines Vertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeit der
Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit.
Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

(3) Der Vorstand wird jeweils für 2 Jahre gewählt.

§ 10 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Dies erfolgt auf Grundlage der von der Mitgliederversammlung beschlossenen
Ehrenordnung.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliedersammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Auflösung

(1) Für die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertel – Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es berechtigte Ansprüche Dritter übersteigt, der Stadt Zehdenick zu, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung in der hiermit beschlossenen Form wird mit Eintragung in das Vereinsregister rechtskräftig. Zum gleichen Zeitpunkt verliert die Satzung in der Fassung vom 24. 6. 1992 ihre Gültigkeit.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Verstößt eine Bestimmung dieser Satzung gegen ein gesetzliches Verbot oder ist sie
aus anderen Gründen nichtig oder unwirksam, so bleibt hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Satzung unberührt. Die nichtige Bestimmung ist
durch eine dem Satzungszweck am nächsten kommende, wirksame Regelung
zu ersetzen.

(2) Für Streitigkeiten aus dieser Satzung ist das Gericht am Sitz des Vereines
zuständig.