Die Höhe der Mitgliedsbeiträge richtet sich nach der Art der Mitgliedschaft und der jeweiligen Leistungsfähigkeit einzelner Mitgliedergruppen.
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend. Soweit dem kein Verein kein entsprechender Nachweis eingereicht wird, der einen geringeren Beitrag rechtfertigt, ist der für aktive Mitglieder festgesetzte Beitrag zu entrichten
Die Beiträge sind fällig, bei jährlicher Zahlung bis zum 28. Februar des Jahres, bei halbjährlicher Zahlung bis zum 28. Februar und 31. August des Jahres. Bei Beiträgen, die mittels Einzugsermächtigung bezahlt werden, wird die Abbuchung zum 15. Februar des Jahres erfolgen.
Für Mitglieder, die mit einem oder mehreren Familienangehörigen** im Verein angemeldet sind, wird auf den jährlichen Gesamtbeitrag ein Nachlaß von 10% pro weiterem Mitglied gegeben. Die Zahlung muß dann mittels Einzugsermächtigung erfolgen. Gegebene Einzugsermächtigungen behalten bis auf schriftlichen Widerruf ihre Gültigkeit.
Die Pflicht zur Beitragsentrichtung gilt bis zum schriftlichen Austritt aus dem Verein. Der Verein kann bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr das Mahnverfahren einleiten. Die hierfür aufzuwendenden Kosten werden dem Mitglied aufgegeben.
Einzelanträge auf Beitragsermäßigung können vom Vorstand genehmigt werden. Die bisherige Beitragsordnung verliert damit ihre Gültigkeit zum 1.1.2025.
Mitgliedsbeiträge können auf folgendes Konto eingezahlt werden:
SV Zehdenick
Mittelbrandenburgische Sparkasse
IBAN: DE20160500003755002212
BIC: WELADED1PMB
SV Zehdenick 1920 e. V.
**maßgebend ist die gemeldete Wohnanschrift.